Mittwoch, 5. November 2014

Der Bundesgerichtshof zur Rückforderung von Zuwendungen an den nichtehelichen Lebensgefährten

Ein Zusammenleben ohne Trauschein heißt nicht, dass man nicht füreinander einstehen möchte. Viele nichteheliche Lebenspartner möchten den anderen, gerade wenn man viele Jahre zusammenlebt, absichern. Doch was ist, wenn die Beziehung zerbricht. Muss der andere dann das Zugewendete zurückgeben oder darf er es einfach behalten? Bei Eheleuten sind diese Fragen geklärt. Im Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung auch viele offenen Fragen bei nichtehelichen Lebenspartnern angesprochen und geklärt.

Dienstag, 4. November 2014

Pflichten des Vorsorgebevollmächtigten




Vorsorgevollmachten sollen und werden Personen ausgestellt, denen der Vollmachtgeber vertraut. Manchmal läuft das Leben jedoch nicht so wie man es sich wünscht und einst gute Verhältnisse erfahren eine Wendung. Die Vorsorgevollmacht wird jedoch nicht rechtzeitig widerrufen und ist in der Welt. 

Eine Vorsorgevollmacht wirkt zum einen nach Außen, da der Bevollmächtigte seinen Vollmachtgeber in der Regel nach Außen vertreten soll. Jedoch ist auch das Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten ein Rechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten. Darüber sind sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beim Verfassen der Vollmacht oft nicht im Klaren. Das Rechtsverhältnis zwischen den beiden wird als Grundverhältnis bezeichnet. Ist dieses Verhältnis aus irgendwelchen Gründen nichtig, kann die Vollmacht jedoch immer noch im Außenverhältnis verwendet werden. Dies birgt Gefahren für den Vollmachtgeber. 

Im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.03.2014 (X ZR94/12) setzt sich dieser erstmals mit dem Pflichten des Vorsorgebevollmächtigten aus dem Grundverhältnis auseinander. Er gleicht die Pflichten des Bevollmächtigten denen des gesetzlichen Betreuers an. 

Es geht um folgenden Sachverhalt:
Eine Mutter hatte ihrem Sohn ihr Hausanwesen im wegen der vorweggenommenen Erbfolge vermacht. Der Sohn räumte ihr dort ein lebenslanges Wohnrecht ein. Sie hatte ihrem Sohn ferner eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht ausgestellt. Kurz danach wurde sie krank und nach dem Krankenhausaufenthalt sollte sie noch in Kurzzeitpflege. Danach wollte sie in ihr eigenes Heim zurückkehren. Während ihrer Abwesenheit hatte ihr Sohn bereits einen festen Heimvertrag abgeschlossen, ihren Telefonanschluss und Hausnotruf gekündigt. Der Sohn verbot Freunden und Familien die alte Dame im Heim zu besuchen. Ihr gelang es jedoch mit Hilfe ihrer Freunde, die Vollmacht zu widerrufen.
Mit seiner Entscheidung folgt der Bundesgerichtshof einer bereits bestehenden Tendenz des Gesetzgebers in der Gesundheitssorge und Unterbringungssachen. In diesen Aufgabenbereichen hat der Bevollmächtigte bereits jetzt die gleichen Pflichten wie der gesetzliche Betreuer, da die Rechtsgüter einen außerordentlich hohen Stellenwert haben.
Die Gleichsetzung der Pflichten von Betreuer und Bevollmächtigten ist gerechtfertigt, da mit der Vorsorgevollmacht eine Betreuung vermieden werden soll. Der Bevollmächtigte erfährt jedoch so gut wie keine Kontrolle. Die betroffenen Personen, die die Vollmacht ausstellen, sind oft nicht in der Lage aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes gegen den Bevollmächtigten zu wehren, wenn sie merken, dass dieser die Vollmacht missbraucht. Das Betreuungsgericht setzt auch nur einen Kontrollbetreuer ein, wenn es von einem Missbrauch der Vorsorgevollmacht Kenntnis bekommt. Das passiert jedoch nicht häufig.

Pflichten im Einzelnen:

1. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Bevollmächtigte schuldet- wie der gesetzliche Betreuer auch- seinem Auftraggeber (Vollmachtgeber) Auskunft- und Rechenschaft. Er muss auf Verlangen des Vollmachtgebers Rechnung legen. Der Bevollmächtigte muss beweisen, dass er ihm anvertraute Gelder ordnungsgemäß verwendet hat.

2. Besprechungspflicht

Ein gesetzlicher Betreuer muss alle wichtigen Angelegenheiten mit seinem Betreuten besprechen, dass dieser die Gelegenheit bekommt, Wünsche und Meinungen zu äußern. Diese Pflicht gilt auch für den Bevollmächtigten. Die Frage ist nun, was genau unter einer wichtigen Angelegenheit zu verstehen ist. Das beurteilt sich immer aus der Sicht des Betreuten oder Vollmachtgebers. Der Gesetzgeber hat einige wenige wichtige Angelegenheiten im BGB aufgezählt.
  • Telefon- und Postangelegenheiten 
  • Wohnungsauflösung
  • Risikoreiche ärztliche Behandlungen
  • Sterilisation
  • Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen

Im vorliegenden Fall hat das Gericht klar gesagt, dass es die Pflicht des Sohnes gewesen wäre, sein Vorgehen mit seiner Mutter zu besprechen.

3. Wunscherfüllungspflicht
Ein gesetzlicher Betreuer ist verpflichtet die Wünsche des Betreuten zu erfüllen, wenn sie seinem Wohl nicht widersprechen und die Erfüllung der Wünsche für den Betreuer zumutbar ist. Er muss auch die Wünsche eines Betreuten beachten, der nicht mehr geschäftsfähig ist. Die möglichen Wünsche treffen alle Lebensbereiche wie Wahl des Wohnsitzes, Auswahl des Pflegeheimes, Art einer ärztlichen Behandlung etc.. Es muss dem Betreuten möglich sein, Leben soweit es geht nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu führen. Diese Betreuerpflichten sind nun klar auf die Pflichten des Bevollmächtigten übertragen worden. Hier hätte der Sohn die Mutter befragen müssen, wie sie sich ihre weitere Pflege vorstellt. Er hätte auch ihre Wünsche versuchen müssen so gut es geht umzusetzen.

4. Postangelegenheiten
Einem gesetzlichen Betreuer ist es nur mit gerichtlicher Anordnung gestattet, Postangelegenheiten des Betreuten zu regeln oder Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr zu treffen. Das Postgeheimnis steht unter dem Schutz des Grundgesetzes. An diese Pflichten hat sich auch der Vorsorgebevollmächtigte zu halten.

5. Umgangs- und Besuchsverbote
Ein gesetzlicher Betreuer darf Umgangsangelegenheiten für den Betreuten auch nur regeln, wenn er diesen Aufgabenkreis vom Gericht übertragen bekommen hat. Er darf Kontakte zwischen seinem Betreuten und anderen Personen nicht einfach untersagen, sondern muss genau prüfen, ob ein Kontaktverbot verhältnismäßig ist und dem Wohl des Betreuten entspricht. Hier hatte der Sohn den Mitarbeitern des Pflegeheimes untersagt, Besucher aus der Nachbarschaft oder Familie zu seiner Mutter zu lassen. Vorsorgevollmachten enthalten diesen Aufgabenkreis in der Regel zum einen nicht. Zum anderen hätte er hier auch prüfen müssen, ob dieses Besuchsverbot tatsächlich notwendig ist.

Die Entscheidung Bundesgerichtshofes macht deutlich, dass auch ein Vorsorgebevollmächtigter nicht schalten und walten kann wie er will. Er muss dem Vollmachtgeber so viel wie möglich Raum geben, sein Leben selbst zu bestimmen und autonom zu gestalten.

Aus: Entnommen aus Seniorenrecht aktuell 10/2014 S. 170 ff.