Mittwoch, 5. Juni 2013

Was macht eigentlich ein Umgangspfleger?

Das Familiengericht hat die Möglichkeit in schwierigen Umgangsverfahren einen Umgangspfleger zu bestellen
 
Ziel jeder Umgangspflegschaft ist es, die beteiligten Erwachsenen (wieder) in die Lage zu versetzen, den Umgang selbständig und zum Wohl des Kindes zu regeln. In vielen Fällen wird echte Einvernehmlichkeit nicht herzustellen sein. Allerdings kann eine Entlastung der Kinder auch möglich sein, wenn es gelingt „friedliche Koexistenz“ der Eltern zu erreichen, d.h. parallele Elternschaft mit einem Mindestmaß an Bindungstoleranz.
 
 Die Umgangspflegschaft hat ferner das Ziel, den Umgang (wieder) als etwas Normales, Selbstverständliches in den Alltag der Beteiligten zu implementieren.
 
Nicht zuletzt sollte die Umgangspflege dazu beitragen, dass der Umgang für die Kinder förderlich ist im Sinne ihrer Entwicklungsbedürfnisse aber auch attraktiv hinsichtlich der gemeinsamen Aktivitäten des Kindes mit dem Umgangsberechtigten.
 
Daneben kann der Umgangspfleger die Kinder ggf. insofern entlasten, als die Kinder sich nicht mehr gegen den betreuenden Elternteil stellen müssen, wenn sie gern Umgang mit dem anderen  Elternteil wünschen, der betreuende Elternteil jedoch nicht. Sie können sich dann auf den Umgangspfleger berufen, der ja die Umgangstermine festgesetzt hat und der Auseinandersetzung mit dem betreuenden Elternteil viel eher gewachsen ist, als das Kind.
 
(Quelle:http://www.anwaltdeskindes-muenchen.de/impressum)