Montag, 27. Mai 2013

Neues Sorgerecht zum 19.05.2013 in Kraft getreten

 
Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist am 19.05.2013 in Kraft getreten.
 
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das BVerfG einen Verstoß gegen die Grundrechte.
 
Nach der Neuregelung des § 1626 a BGB hat zwar auch künftig die Mutter mit der Geburt des Kindes die alleinige Sorge. Der Vater kann jedoch in einem abgestuften Verfahren die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind beantragen.
 
Die Neuregelung sieht folgendes Verfahren vor:
 
Nach einem entsprechenden gerichtlichen Sorgerechtsantrag des Vaters erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.
 
Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab bzw. trägt Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben und werden dem Gericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, soll das Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern, entscheiden.
 
Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist nur dort vorgesehen, wo Gründe bekannt werden, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht entspricht.
Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
 
Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
 

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