Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander
verheirateter Eltern ist am 19.05.2013 in Kraft getreten.
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet
waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich
übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sah darin einen Verstoß gegen die
Europäische Menschenrechtskonvention, das BVerfG einen Verstoß gegen die
Grundrechte.
Nach der Neuregelung des § 1626 a BGB hat zwar auch künftig die
Mutter mit der Geburt des Kindes die alleinige Sorge. Der Vater kann jedoch
in einem abgestuften Verfahren die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind
beantragen.
Die Neuregelung sieht folgendes Verfahren vor:
Nach einem entsprechenden gerichtlichen Sorgerechtsantrag des Vaters
erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist dafür endet
frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll
sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der
Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.
Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab bzw. trägt Gründe vor, die
erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben und werden dem Gericht auch
auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen Sorge
entgegenstehen, soll das Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren,
ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern,
entscheiden.
Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist nur dort vorgesehen, wo
Gründe bekannt werden, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht
entspricht.
Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die
Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der
Mutter eröffnet. Voraussetzung ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge
nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den
Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
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Montag, 27. Mai 2013
Neues Sorgerecht zum 19.05.2013 in Kraft getreten
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