Freitag, 9. November 2012

Umgangsrecht- mehr rechte für leibliche Väter

Am 17. Oktober 2012 beschloss das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters.

Mit dem Gesetzentwurf sollen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht umgesetzt werden. Der leibliche Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer sozialen Familie lebt, und der zu seinem Kind noch keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte, soll unter bestimmten Bedingungen ein Umgangs- und Auskunftsrecht erhalten.

Dienstag, 6. November 2012

Kindesunterhalt 2013 Link

Wie nun häufiger aus den Medien ersichtlich wurde, soll sich auch die Düsseldorfer Tabell nach der Anpassung der Hartz IV Sätze zum 01.01.2013 ändern. Hierüber berichtet unter anderem der http://www.focus.de/magazin/kurzfassungen/focus-45-2012-unterhalt-fuer-scheidungskinder-erhoeht-sich-ab-2013_aid_852726.html

Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Elternteile

Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (KG 16.02.2011, 17 UF 375/11
Sachverhalt:
Der Kindesvater begehrt die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein im Jahr 2007 geborenes nichteheliches Kind. Die Kindesmutter hat am 12.01.2006 ein Erklärung abgegeben, in der sie mitteilt, dass sie bereit sei, dass Sorgerecht gemeinsam mit dem Kindesvater auszuüben. Die Erklärung wurde jedoch nicht beurkundet. Das Amtsgericht hatte den Antrag des Vaters auf die Mitübertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurückgewiesen. Auch in der Beschwerdeinstanz hatte der Vater verloren aus folgenden
Gründen:
Voraussetzung für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern. Sie müssen in der Lage sein, sich über die Belange des Kindes zu einigen. Das können Sie nicht, wenn sie bspw. nicht in der Lage sind zu klären, ob das Kind getauft werden soll oder nicht, wenn die Übergabesituation beim Umgang nicht ohne Streit abläuft oder sie in Gesundheitsfragen gegeneinander vorgehen anstatt im Sinne des Kindes zu handeln.
Ferner müssen beide Eltern in ausreichendem Maß Gewähr für eine kontinuierliche, verlässliche und verantwortungsbewusste Wahrnehmung des Sorgerechts bieten. Dies ist nicht der Fall, wenn bspw. der Vater gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung, gegen seine Wohlverhaltenspflicht dadurch, dass er das Verhältnis von Kindesmutter und Kind beeinträchtigt hat, gegen die Umgangspflicht und die in der Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen und gegen seine Barunterhaltspflicht verstößt. Diese Verstöße lassen erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Elternteils aufkommen.
Als unerheblich sieht das Gericht, die Gründe an, weshalb die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht gelingt. Bedeutsam ist allein, inwieweit diese möglich ist. Die Pflicht zur Kooperation kann eine fehlende tatsächliche Verständigungsmöglichkeit nicht ersetzen.
Hinweise:
Sorgerechtserklärungen können bereits vor der Geburt eines Kindes abgegeben werden. Sie müssen öffentlich beurkundet werden. Dies kann beim Jugendamt selbst oder beim Notar geschehen. Es besteht auch die Möglichkeit, einen gerichtlichen Vergleich über das Sorgerecht zu schließen. Dieser Vergleich ersetzt die öffentliche Beurkundung.
Die Entscheidung des Kammergerichtes sehe ich selbst als korrekt ab. Es kommt häufig vor, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Sorgerecht „nichtehelicher“ Väter, gerade von diesen missverstanden wird. Die Entscheidung führt meiner Ansicht nach nur zu einer bisher nicht möglichen gerichtlichen Überprüfung einer Sorgerechtsentscheidung. Sie bedeutet keineswegs, dass nun in der Regel die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet wird.
Mit Hilfe der vorliegenden Gerichtsentscheidung kann festgestellt werden, ob ein die gemeinsame elterliche Sorge begehrender Vater die Übernahme einer Mitverantwortung überhaupt will oder ob sein Antrag und die damit begehrte Entscheidung nur der Kontrolle der Mutter dienen soll. Die Mitverantwortung zeigt sich auch in dem Willen des Vaters, die Kindesunterhalt zu bezahlen und seine Umgangsverpflichtungen einzuhalten. Beide Gesichtspunkte sind für das Kindeswohl mit ausschlaggebend. Es verhält sich jedoch hinsichtlich der Unterhaltspflicht anders, sofern der Kindesvater schlicht nicht leistungsfähig ist. Dann kann auf die Unterhaltsverpflichtung nicht abgestellt werden.
In aller Munde ist derzeit der Gesetzentwurf zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Elternteile. Im Einzelnen sieht der Regierungsentwurf folgendes vor:
1.    Der Vater kann zunächst versuchen, sich mit der Mutter beim Jugendamt zu einigen, sofern die Mutter nicht von sich aus ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge erklärt.
2.    Stellt sich heraus, dass die Mutter sich nicht mit der gemeinsamen Sorge beim Jugendamt einverstanden erklärt oder sich nicht dazu erklärt, kann der Kindesvater das Familiengericht anrufen.
3.   Frühestens sechs Wochen nach der Geburt ist einer Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters zu geben.
4.    In einem beschleunigten schriftlichen Verfahren entscheidet das Familiengericht ohne persönliche Anhörung der Eltern, sofern die Mutter nicht Stellung nimmt oder aber sich äußert, aber keine für das Kindeswohl relevanten Umstände vorträgt und das Gericht auch keine sonstigen Kenntnis von derartigen Gründen hat
5.   Sofern die Übertragung des Kindeswohl nicht widerspricht überträgt das Familiengericht dem Kindesvater die Mitsorge.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der Entwurf nach den Lesungen im Bundestag entwickelt.

Mittwoch, 19. September 2012

Trennung was dann?

Eine Trennung wirft viele und nicht nur emotionale Fragen auf. Einige der drängendsten juristischen Fragen, die im Rahmen einer vollzogenen Trennung auftreten können, möchte ich heute anreißen und beantworten.

 1. Wann lebe ich getrennt?
Die Trennung muss wie umgangssprachlich bekannt von „Tisch und Bett“ erfolgen. Die eheliche Lebensgemeinschaft darf nicht mehr bestehen. Es muss eine räumliche Trennung erfolgen. Die darf auch in der Wohnung sein, soweit es der Platz zulässt. Es dürfen keine Versorgungsleistungen für den anderen übernommen werden. Keiner darf für den anderen einkaufen und die Wäsche waschen. Beide Eheleute müssen getrennt wirtschaften.

 2. Darf ich in der Wohnung bleiben?
Beide Eheleute haben grundsätzlich das Recht in der Wohnung zu bleiben, auch wenn nur einer den Mietvertrag unterschrieben hat. Keiner darf den anderen einfach so rauswerfen. Zieht der ein Ehegatte jedoch aus, darf er die Wohnung nicht mehr ohne Zustimmung des anderen Ehegatten betreten.

Die Trennung hat jedoch Folgen für das gemeinsame Mietverhältnis. Auf die wird zu einem späteren Zeitpunkt gesondert eingegangen.

 3. Welche Ansprüche auf Unterhalt habe ich mit der Trennung bzw. muss ich   Unterhalt bezahlen?

Sind aus einer Ehe Kinder hervorgegangen und sind diese bei der Trennung minderjährig entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindesunterhalt für diese Kinder. Unterhaltspflichtig ist dann der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben. Der andere Elternteil erfüllt seinen Unterhaltsanspruch durch die Pflege und Erziehung der Kinder. Nur ausnahmsweise ist auch der Elternteil barunterhaltspflichtig, nämlich wenn er erheblich mehr verdient als der andere Elternteil.

Die Höhe des Kindesunterhaltes bemisst sich nach dem Einkommen, von dem gewissen Belastungen in Abzug zu bringen sind. Er ergibt sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle.
und den dazugehörigen Leitlinien. Bei minderjährigen Kindern besteht für den unterhaltspflichtigen Elternteil eine gesteigerte Pflicht, einer Berufstätigkeit nachzugehen.

Auch volljährige Kinder können unter gewissen Voraussetzungen noch Kindesunterhalt fordern. Beim volljährigen Kind haften beide Elternteile für den Barunterhalt anteilig gemäß ihrer Einkünfte.

Für den Ehegatten, der bei der Trennung weniger verdient entsteht in der Regel auch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dies ist quasi die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt. Während des Trennungszeitraumes hat bspw. die Ehefrau auch keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, weil der Gesetzgeber den Eheleuten durch die Schaffung des Trennungsjahres die Möglichkeit geben wollte, auch wieder zusammenzufinden. Der Trennungsunterhalt dient daher im Wesentlichen dazu, den ehelichen Lebensstandard zunächst aufrecht zu erhalten. Dies verhält sich beim nachehelichen Unterhalt anders.

Auch wenn die Grundsätze der Kindes- und der Trennungsunterhalt zunächst sehr einfach klingen, so ist die Unterhaltsberechnung in der Praxis häufig sehr kompliziert. Die größte Schwierigkeit liegt in der Regel darin festzustellen, welche Einkünfte und Ausgaben auf welche Seite anzusetzen sind. Hier ist eine anwaltliche Beratung unersetzlich.

 4.    Bei wem bleiben die Kinder?
Miteinander verheiratete Eltern haben grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht. Dies ändert sich auch nach einer Trennung oder einer Scheidung nicht. Es sei denn einer der beiden Elternteile stellt vor Gericht einen Sorgerechtsantrag und diesem wird stattgegeben.
Das Kind wird in der Regel bei dem Elternteil leben zu dem es die meiste Bindung hat. Eltern sollten jedoch auch darauf schauen, in welchem Umfeld das Kind die meisten Bindungen (Schule, Freunde, Kindergarten etc.) hat. Ein Umzug und die Trennung der Eltern ist für viele Kinder schwer zu verkraften. Die Ansicht, dass die Kinder am besten bei der Mutter aufgehoben sind, ist ebenfalls überholt. Hier gilt es vernünftig abzuwägen. Der Elternteil bei dem die Kinder leben, entscheidet in den Angelegenheiten des täglichen Lebens bspw. Schlafenzeiten.  In allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern ein einvernehmen erzielen. Es ist oft schwer Angelegenheiten des täglichen Lebens und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung auseinanderzuhalten. Als hilfreicher Anhaltspunkt dient oft die Frage: „Kann ich die Entscheidung ohne weiteres wieder rückgängig machen?“. Ist dies der Fall handelt es sich um eine alltägliche Angelegenheit. In allen anderen Fällen muss vorher eine Abstimmung mit dem anderen Elternteil erfolgen.

Der Elternteil bei dem sich das Kind aufhält ist verpflichtet und berechtigt ohne vorherige Absprache mit dem anderen Elternteil für das Kind zu entscheiden, wenn Gefahr im Verzug ist (lebensnotwendige ärztliche Eingriffe). Der andere Elternteil dann jedoch umgehend zu informieren.

Erzielen Eltern in Angelegenheit von erheblicher Bedeutung kein Einvernehmen (bspw. bei der Frage des Schulbesuches) können sie gerichtliche Hilfe ersuchen.

 5.     Wann muss ich die Steuerklasse ändern?
Sie müssen im Jahr, das auf die Trennung folgt die Steuerklasse ändern. Sie haben sich bspw. am 01.01.2012 getrennt, dann müssen Sie zum 01.01.2013 die Steuerklasse wechseln.

 6.     Was passiert mit Schulden, die während der Ehe entstanden sind?
Hier muss unterschieden werden zwischen den Schulden, die ein Ehegatte allein gemacht hat und zwischen Schulden, für die beide Ehegatten aufkommen müssen.

Hat ein Ehegatte allein einen Kreditvertrag unterzeichnet, so haftet er auch für die daraus entstehenden Schulden allein. Diese Schulden können lediglich bei der Unterhaltsberechnung in einem gewissen Umfang von seinem Einkommen in Abzug gebracht werden. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Haben beide Eheleute einen Kreditvertrag unterzeichnet, so haften sie nach gemeinsam für die daraus resultierenden Schulden jeweils für den vollen Betrag. Die Bank kann sich quasi aussuchen, von wem sie das Geld verlangt. Kein Ehegatte kann einwenden, dass er nur die Hälfte schulde. Die Bank kann den Betrag natürlich nur einmal verlangen. Der Ehegatte, der den vollen Schuldenbetrag an die Bank bezahlt, hat im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten einen Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Schuldbetrages.  Ausnahmsweise kann ein Ehegatte allein verpflichtet werden im Innenverhältnis die gemeinsamen Schulden selbst zu tragen und zwar dann, wenn nur er Vorteile aus diesem Schuldverhältnis zieht.

Bspw. Ein Ehegatte ist Alleineigentümer eine Immobilie und wohnt auch darin. Beide Ehegatten haben während bestehender Ehe gemeinsam einen Kredit zur Renovierung aufgenommen. Im Außenverhältnis haften beide gemeinsam gegenüber der Bank auch nach der Trennung. Im Innenverhältnis kommt dem Ehegatten, dem die Immobilie gehört und die er nach der Trennung allein bewohnt, dass Schuldverhältnis allein zu Gute. Hieraus kann seine Verpflichtung resultieren, diesen Kredit im Innenverhältnis allein abzutragen.

 7.     Wer bekommt das Auto?
Das Auto bekommt grundsätzlich der, der Eigentümer des Fahrzeuges ist. Das ergibt sich jedoch nicht aus dem Fahrzeugbrief. Darin steht nur, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.  Eigentümer ist der, der das Fahrzeug erworben hat. Bei einem schriftlichen Kaufvertrag ist das der, der im Kaufvertrag steht. Stehen beide Eheleute im Kaufvertrag, so müssen sie sich schlicht einigen.

Eine Ausnahme wird jedoch gemacht, wenn das Fahrzeug zum Hausrat gehört. Wenn das Fahrzeug nur für Familienzwecke benutzt wurde bspw. dann gehört es zum Hausrat und fällt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen in die Hausratsverteilung.

 8. Wann kann ich die Scheidung einreichen?
Die Scheidung kann grundsätzlich erst nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Haben Sie sich also im September 2012 getrennt, dann können Sie erst im September 2013 die Scheidung einreichen. Es gibt nur wenigen Ausnahmen, in denen vom Trennungsjahr abgewichen werden kann, bspw. dann wenn es einem Ehegatten nicht zu zumuten ist noch länger mit dem anderen verheiratet zu sein. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn der Ehegatte der die Scheidung möchte, vom anderen misshandelt wurde. Der Härtegrund muss immer in der Person des anderen Ehegatten liegen.


Diese Informationen bieten jedoch nur einen ersten Anhaltspunkt. Die Trennungsphase beinhaltet viele juristische Probleme, die nur sicher mit anwaltlicher Begleitung gelöst werden können. Meine Informationen können und dürfen eine eingehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Ich habe den Ablauf der Trennungszeit stark vereinfacht dargestellt.  Es kommt immer auf die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls an.